Genaue Berufsbezeichnung
Der Richter im Eingangsamt der ordentlichen Gerichtsbarkeit führt bis zur Lebenszeiternennung zunächst vier Jahre lang die Amtsbezeichnung „Richter/in“, sodann die Amtsbezeichnung „Richter/in am Amtsgericht“ oder „Richter/in am Landgericht“.
Notwendige Qualifikation
Zur Bewerbung formal notwendig sind die deutsche Staatsangehörigkeit, ein „sauberes“ Führungszeugnis und die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz. Entscheidend sind aber die „weichen“ Kriterien, mithin im Regelfall mindestens zwei Examina mit „vollbefriedigend“, mindestens eines davon „zweistellig“. Die konkrete Notengrenze schwankt mit der Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen und kann daher kurzfristig auch unter die hier skizzierte Grenze sinken.
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Genaue Berufsbezeichnung
Die Bezeichnung lautet „Notar“. In Deutschland gibt es mehrere Notariatsformen. In den meisten Bundesländern (darunter auch Brandenburg) werden die Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt. In den anderen Bundesländern (darunter auch Berlin) werden ausschließlich Rechtsanwälte als Notare zu gleichzeitiger Ausübung des Notaramtes neben dem Beruf als Rechtsanwalt bestellt. In diesem Fall spricht das Gesetz (die Bundesnotarordnung, BNotO) von „Anwaltsnotaren“. Alle Notare haben aber dieselben Befugnisse. Die Anwaltsnotare unterscheiden sich von den hauptamtlichen Notaren nur dadurch, daß sie neben dem Notaramt auch den Beruf des Rechtsanwaltes ausüben. In Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg gibt es, je nach Region, sowohl hauptamtliche Notare als auch Anwaltsnotare. In Baden-Württemberg gibt es darüber hinaus noch das Beamtennotariat und das Bezirksnotariat. Dieses Nebeneinander der verschiedenen Notariatsformen ist historisch bedingt.
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