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Dienstag, 6. November 2007Kurzbericht aus der KfL (Folge 89)Kommentare
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Während der Sitzung teilte Vizepräsidentin Keitel-Kreidt dem erstaunten Publikum außerdem mit, dass die KfL nicht automatisch öffentlich Tagen würde, da es sich bei ihr nicht um ein Gremium i.S.v. §50 BerlHG handeln würde. Dies habe ihr das Rechtsamt der FU so herausgesucht.
Das diese Auffassung des Rechtsamts abwegig ist, zeigt wieder einmal der Blick ins Gesetz. Aus der Formulierung des §44, Abs. 5 BerlHG i.V.m. §9, Abs. 3 Teilgrundordnung FU geht schon hervor, dass es sich bei dieser Kommission auch um ein Gremium im Sinne des BerlHG handelt. Erst Recht der Blick in §2 HSigVO offenbart (wieder i.V.m. §9, Abs. 3 Teilgrundordnung FU) die eindeutige Gremieneigenschaft der KfL. Mangels anderer Bestimmungen gilt also auch in der KfL weiter der Grundsatz der öffentlichen Sitzung nach §50 BerlHG. Das Rechtamt muss sich hingegen wieder einmal für eine fragliche Stellungnahme verantworten.
Ich vermute jetzt einfach mal, daß man Gremium und Organ verwechselt hat - wir sind wohl kein Organ der Hochschule, aber § 50 BerlHG spricht halt von Gremien und nicht von Organen.
Andererseits muß man sich vielleicht schon fragen, ob das für eine Kommission, die Entscheidungen der eigentlichen Beschluß-Organe lediglich vorbereitet und diese berät, wirklich sinnvoll und zielführend ist. Andererseits sind unsere Sitzungen definitiv nicht in dem Sinne "nicht-öffentlich", daß wir grundsätzlich Verschwiegenheit zu wahren hätten! Im übrigen sollte man daran denken, daß eine ggf. zulässige Öffentlichkeit zugucken kann, aber nicht mitberät! Dafür können und haben wir uns ja auch schon Nicht-Mitglieder als Gäste hinzugeladen. |
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