Man sollte nicht deutlich über 30 Jahre alt sein, in den gerichtlichen Stationen des Referendariats überzeugt haben (Stationsnoten „gut“ oder „sehr gut“) und im persönlichen Kontakt nicht unsicher, aber auch nicht zu selbstbewusst auftreten. Außerfachliche Aktivitäten, die das Sammeln von Menschenkenntnis ausweisen, sind nicht nur im Lebenslauf, sondern auch rein praktisch von Vorteil. In letzter Zeit ist auch eine kürzere (vgl. Altersgrenze) Berufstätigkeit im anwaltlichen Bereich nicht negativ bewertet worden.
Aufstiegschancen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, im Wege der Beförderung aus dem Eingangsamt (Besoldungsstufe R1) in die Stufe R2 aufzurücken, indem man nach in der Regel mindestens neun Jahren Tätigkeit so positive Bewertungen erhält, dass man sich auf eine Erprobungsstelle bei einem Obergericht bewerben kann (in Berlin im Regelfall das Kammergericht, in Ausnahmefällen auch das Oberlandesgericht Brandenburg). Die „überlebte“ Erprobung garantiert aber noch keine Beförderung, vielmehr darf man danach wieder länger überdurchschnittlich intensiv arbeiten, bis man eine R2-Stelle ergattern kann. Hier erweist sich als problematisch, dass in Berlin derzeit R2-Stellen durch Auflösungen von Kammern gestrichen werden und zugleich diejenigen, die auf den R1-Stellen die Hauptlast der Arbeit zu tragen haben, dort natürlich nicht abkömmlich sind.
Auf eine der Leistung angemessene Beförderung in adäquater Zeit kann man sich auch deswegen trotz herausragender Kenntnisse und größter Leistungsbereitschaft nicht verlassen. Vielmehr man sich darauf verlassen, dass man mit der Aussicht auf eine Beförderung jahrzehntelang dazu geködert wird, die liegen gebliebene Arbeit derjenigen Kollegen aufzuräumen, die angesichts der ständig steigenden Arbeitslast krank geworden oder in die innere Emigration gegangen sind.
Auf die auch gesundheitlichen Folgen der jahrelangen Überbelastung hat in einem offenen Brief an die Justizsenatorin vom August 2007 auch das Präsidium des Landgerichts hingewiesen, weswegen wir hier einen kleinen Exkurs unternehmen. Denn dies ist ein beispielloser Vorgang, der die Senatorin veranlasst hat, die Berliner Richter darauf hinzuweisen, dass es ihnen im Bundesvergleich noch gut gehe, mit dem Jammern Schluss sein müsse und Neueinstellungen nicht in Betracht kämen (vgl. Tagesspiegel vom 5. August 2007).
Nun, wie sehen die Fakten aus? Eine groß angelegte Studie zur „Erarbeitung eines Systems der Personalbedarfsberechnung für den richterlichen, staatsanwaltlichen und Rechtspflegerdienst in der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ (kurz Pebb§sy, das ist kein Scherz und spricht sich wirklich „Pepsi“) ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in Berlin 20% Richterstellen zu wenig vorgehalten würden. Nachdem von den vorhandenen Stellen auch nur etwa 90% besetzt waren, gab es vor drei Jahren nur ca. 72% der Richter, die erforderlich wären. Auf diesen Mangel reagierte die Politik, in dem sie seitdem jede dritte frei werdende Stelle nicht wieder besetzte (vgl. Berliner Morgenpost vom 4. August 2007). Nachdem die traditionsgemäß wenig „kampagnenfähigen“ Richter dies in einer eigenartigen Mischung aus Pflichtergebenheit und Galgenhumor ohne großen Protest hinnahmen, glaubt die Politik inzwischen offenbar, nicht einmal mehr das Präsidium des größten Landgerichts Deutschlands ernst nehmen zu müssen.
Täglicher Arbeitstag
Im zivilrechtlichen wie im strafrechtlichen Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit dreht sich der Arbeitsalltag im Wesentlichen um die Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung, deren Durchführung und danach ggf. das schriftliche Begründen der jeweiligen Entscheidung. Ersteres und letzteres geschehen einsam am Schreibtisch. Prägend ist dabei, dass man für Vor- und Nachbereitung der Sitzung weder an feste Arbeitszeiten gebunden ist noch an einen festen Ort. So es die Akten transporttechnisch zulassen, kann man sie also an jedem Ort bearbeiten, der einem beliebt, also auch zuhause, und das auch nachts oder am Wochenende. Man kann sich auch – in den Grenzen des Arbeitsanfalls – die zu bewältigende Menge an Arbeit selbst vornehmen und steuern und sich bei sonst zügiger Arbeit durchaus auch einmal eine Woche „sitzungsfrei“ nehmen, ohne dass dafür Urlaubstage zu opfern sind.
Im Gegensatz dazu ist die mündliche Verhandlung eine sehr kommunikative Veranstaltung. Aus diesem Gegensatz bezieht die Tätigkeit ihren Reiz: Man erarbeitet sich einen Kenntnisstand und kann auf dessen Basis mit den hoffentlich ebenso gut vorbereiteten Parteien in der Verhandlung die Sache entscheidend vorantreiben. Auch dort ist man als Vertreter des Gerichts aber zumeist allein. Auch wenn am Landgericht noch formal Kammern bestehen, sind die allgemeinen Zivilsachen ebenso wie an den Amtsgerichten längst nur noch von einem Richter allein zu bearbeiten, so dass ein „Teamwork“ nur in Ausnahmefällen zustande kommt. In den Strafsachen dagegen gibt es noch keine Einzelrichter, dafür werden in den Beratungen meist Verfahrensfragen erörtert. Das materiell-fachliche Rechtsgespräch unter Kollegen ist daher selten geworden.
Gehalt/ Ausstattung der Stelle
Die Bruttobesoldung ergibt sich (noch) aus der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz (Sartorius I Nr. 230). Ein lediger und kinderloser Richter im Eingangsamt kann derzeit mit einem Nettogehalt von etwa € 2.300 rechnen, wovon er allerdings noch etwa € 200 für eine 50%ige, private Krankenversicherung aufzuwenden hat. Die Bezüge steigen (noch) alle zwei Jahre um etwa € 170, und dies unabhängig von der Leistung durch reines Älterwerden. Man kann also auch im Eingangsamt über die Jahre ein erkleckliches Gehalt erzielen, ohne durch besondere Motivation aufgefallen zu sein. Die Beförderung zu R2 lohnt sich im übrigen finanziell so gut wie nicht. Wegen der Steuerprogression bleiben letztlich nur etwa € 300 an Mehreinnahme pro Monat. Steigerungen der Bezüge hat es zumindest in Berlin in den letzten Jahren wenn überhaupt, dann nur deutlich unter der Inflationsrate gegeben, so dass die Richter einen Reallohnverlust haben hinnehmen müssen; dies auch vor dem Hintergrund, dass gleichzeitig die rechnerische Regelarbeitszeit seit 2001 von 37,5 stufenweise auf 42,0 Stunden erhöht worden ist. Eine feste Arbeitszeit gibt es – wie dargelegt – ja nicht.
Die mit „noch“ angebrachten Vorbehalte zur Besoldung ergeben sich daraus, dass die reichen und die armen Bundesländer unlängst einen „Föderalismusreform“ genannten Kuhhandel geschlossen haben, wonach sie die bislang grundsätzlich bundeseinheitliche Besoldung der Beamten und Richter selbst festlegen dürfen. Die reichen Länder wollen damit Beamte und Richter anwerben. Berlin wird dies absehbar dazu nutzen, auf lange Sicht keine Steigerung der Bezüge mehr vorzunehmen und damit weitere Reallohnverluste zu erreichen.
Zukunftsperspektive des Berufsbilds
Die Zukunftsperspektiven des Richterberufs sind durchwachsen. Dessen Abschaffung wird derzeit zwar – soweit ersichtlich – von niemandem gefordert. Indes sind Erscheinungsbild wie die noch vorhandene Restattraktivität der Tätigkeit durch weitere Sparmaßnahmen bedroht.
So bearbeiten die Richter im Zivilbereich heute schon etwa zweieinhalb bis drei mal so viele Verfahren wie noch vor zehn Jahren, wobei die Verfahren zugleich an Umfang und Komplexität zugenommen haben. Im Strafbereich werden aus Personalmangel bei vielen Kammern nur noch die Fälle gefördert, in denen ein Angeschuldigter in Haft sitzt. Angemahnte Verbesserungen hat die Politik – wie schon referiert – unlängst mit drastischen Worten abgelehnt, so dass davon auszugehen ist, dass der Schrumpfungskurs weiter gehen wird.
Darüber hinaus möchten die Justizverwaltungen weitere Einsparungen dadurch erreichen, dass sie die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen durch sog. elektronische Akten überflüssig machen. Der Richter soll dann die nur noch als Datei vorhandene Akte an drei Bildschirmen aufrufen, darin blättern, lesen und am besten auch gleich seine Entscheidung selbst tippen, ausdrucken und versenden – und dabei auch die zahlreichen Arbeitsschritte noch mit erledigen, wofür es derzeit mit gutem Grund Beamte und Angestellte des mittleren Dienstes gibt. Dies hätte den angenehmen Nebeneffekt, dass man auch gleich kontrollieren kann, wie lange die Richter nun wirklich arbeiten. Dass damit der Richter endgültig ein gewöhnlicher, an Dienstzeiten und -orte gebundener und voll kontrollierter Sachbearbeiter wäre, liegt auf der Hand. Die Justiz dürfte es angesichts des extremen Gehaltsgefälles zur Anwaltschaft schwer haben, auch dann noch für Nachwuchs mit guten Examensnoten interessant zu sein.
Persönliche Motivation für die Berufswahl/ Erfüllung der persönlichen Erwartung
Wer gerne abwägend die von anderen schnell und laut aufgestellten Behauptungen und Meinungen nach ihrem wirklichen Sachgehalt beurteilt, wird Richter, so auch der Verfasser. Wer dagegen lieber zuspitzt und forciert, Druck macht und auch einmal blufft, ist in der Parteirolle besser aufgehoben, mithin der des Staats- oder Rechtsanwalts. Dem Verfasser war es wichtig, nicht eine zufällig nützliche Rechtsmeinung als die allein richtige ausgeben zu müssen. Zudem kann der Richter auch durch den reichlich vorhandenen Spielraum in der Sache seine persönlichen Wertvorstellungen einfließen lassen. Seine dahin gehenden Erwartungen hat der Verfasser in seiner Berufstätigkeit durchweg bestätigt gefunden.
Der große Vorzug des Berufes/ Der größte Nachteil
Der größte Vorzug des Richterberufes ist mithin, dass der Richter einem gewissen ethischen Maßstab nicht nur anhängen, sondern sich ihn auch leisten kann. Allein die eigene Überzeugung von dem, was Recht ist, entscheidet. Diese Freiheit bietet keine andere juristische Tätigkeit. Der Vorteil ist naturgemäß auch der größte Nachteil: Der Richter „gewinnt“ immer am Ende der Verhandlung. Dies motiviert nur dann, wenn man unbeirrt an die Nützlichkeit dessen glaubt, was man tut. Wer dagegen gerne gewinnt oder auch nur allgemein zur Eigenmotivation auf die angemessene Würdigung seiner Leistung angewiesen ist, sollte um die Justiz einen weiten Bogen machen!
Vereinbarkeit mit Familie
Wer einen juristisch anspruchsvollen Beruf ausüben, aber auch Familie mehr als nur am Rande stattfinden lassen möchte, kommt am Richterberuf fast nicht vorbei. Die geschilderten Freiheiten können es bei guter Organisation erlauben, den Dienstsitz auch bei einer vollen Stelle nur an drei Tagen in der Woche aufzusuchen. Dann müssen aber zuhause auch die Voraussetzungen für konzentriertes Arbeiten vorhanden sein. Gibt es Kinder, tritt der Anspruch hinzu, nur halbtags oder zu 2/3 einer Stelle arbeiten und dabei mit einem Vorlauf von nur acht Wochen jederzeit im Wege der Elternzeit ganz aus der Tätigkeit ein- und aussteigen zu können. Dabei muss man in Berlin – anders als in Flächenstaaten – wegen des kleinen Kammergerichtsbezirks auch nicht damit rechnen, bei Wiedereintritt allzu weite Anfahrtswege in Kauf nehmen oder gar umziehen zu müssen.
Der Verfasser ist Richter im Eingangsamt an einem Berliner Gericht.
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