Alle Vergleiche hinken, aber manche fallen schlicht um. Genauso sieht es mit der vermeintlichen Rechtsgrundlage aus, die laut
LHG-Blog für die
Aussperrungen in der Philologischen Bibliothek herhalten muß:
Das Rechtsamt hat auf eine entsprechende Mail geantwortet:
Grundlage der Regelung des Zugangs zur Bibliothek ist eine Eilentscheidung des Dekans gem. § 15 Abs. 6 der Teilgrundordnung im Erprobungsmodell (TGO).
In besagtem Paragraphen steht:
Das Dekanat kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Fachbereichsrates die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Fachbereichsrats, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.
Hier geht es also einzig und alleine darum, daß das Dekanat in dringenden Fällen
anstelle des Fachbereichsrates handeln darf! Wo aber der FBR
[?] keine Rechte hat, da kann auch das Dekanat diese nicht als Notrechte in Anspruch nehmen! Also ist das keine Rechtsgrundlage im Sinne einer Ermächtigungsnorm sondern bloß eine Kompetenzverschiebung.
Die entscheidende Frage ist also: Was darf der FBR?
Es handelt sich bei der
Benutzungsordung, die offenbar durch Notverordnung vom Dekan verändert wurde, um eine Ordnung des Fachbereich. Folglich also um eine Angelegenheit des FBR. Ok.
Nur, die Benutzungsordung mußte von der Senatsverwaltung bestätigt werden. Ist auch diese Änderung bestätigt worden? Ist die Änderung überhaupt im Amtsblatt veröffentlicht worden?
Und jenseits dieses "Formalkrams": Es gilt noch eine weitere, eine inhaltliche Hürde zu überwinden! Es ist nämlich so - und das ist auch gut so -, daß die Benutzungsordnungen der Fachbereiche nicht völlig im Belieben der Entscheider vor Ort liegen, sondern als
gesamtuniversitäre Einrichtungen auch der Rahmenkompetenz der
zentralen Gremien unterliegen!
Daher gibt es eine
Rahmenbenutzungsordnung für die Bibliotheken der Freien Universität Berlin (RBO). Diese gilt laut § 1 für ...
Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungsordnung gilt als Rahmenordnung für alle Bibliotheken der Freien Universität Berlin. Bibliotheken im Sinne dieser Ordnung sind alle bibliothekarischen Einrichtungen der Freien Universität Berlin.
Wenn sich hier nun also etwas finden läßt, was gegen eine Aussperrung durch Fachbereichsbeschluß spricht, ja dann ...
§ 3 Benutzungsberechtigung
(1) Die Bibliotheken der Freien Universität Berlin dienen in erster Linie dem Studium, der Lehre und der Forschung ihrer Mitglieder. Mitglieder anderer Berliner oder Brandenburgischer Hochschulen und Fachhochschulen sowie andere Personen mit einem Mindestalter von 16 Jahren können zur Benutzung zugelassen werden. Diese Zulassung kann vom Nachweis eines wissenschaftlichen oder dienstlichen Zweckes abhängig gemacht werden und steht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Platzkapazität.
Und siehe da, eine gleichlautende Regelung wie in der Benutzungsordnung der Philologischen Bibliothek, die ebenfalls eine Nutzung durch
alle Uni-Angehörigen erlaubt! Platzkapazität ist auch hier nur ein Kriterium für die Nutzung durch Uni-Fremde.
Jetzt kommt sicher die Frage "Darf der Fachbereich nicht dennoch etwas anderes regeln? Es gibt doch einen Bereich
Sonderregelungen?"
Antwort:
§ 22
Sonderregelungen
(1) Die Bibliotheken sollen in den Benutzungsordnungen ergänzende Regelungen treffen, insbesondere für:
1. die Ausleihe von Bibliotheksgut für Ausstellungen,
2. die Edition bzw. Faksimilierung von Bibliotheksgut,
3. die Bereitstellung von Reprintvorlagen,
4. die Ausleihe an Sonderstandorte.
Die Aussperrung von FU-Studierenden ist nun weder eine Ergänzung (es ist ein Widerspruch!) noch gehört es zum Kanon der vier genannten Bereiche oder ist sonstwie vergleichbar.
Bleibt also festzuhalten: Eine Fachbereichsentscheidung, die eine FU-Einrichtung wie eine Bibliothek abschottet, diese widerspricht höherrangigem Rahmenrecht - gleich ob vom FBR oder vom Dekanat beschlossen.
Wer also seine Bibliothek abschotten will, der muß die Rahmenordnung ändern!
Sicher, eine solche Änderung könnte dann ebenfalls als Eilverordnung vom Präsidium beschlossen werden, (dieses könnte aber auch den dafür zuständigen Ferienausschuß des AS
[?] einberufen!) - aber a) müßte das Präsidium im besonderen Maße die gesamtuniversitäten Auswirkungen dieser Entscheidung berücksichtigen und b) stände dann das Präsidium in der politischen Verantwortung!
Im übrigen, jenseits aller Zuständigkeiten, darf man eines nicht vergessen: Alle Entscheidungen - ob vom FBR, vom Dekanat oder vom Präsidium - sind öffentlich-rechtliche Entscheidungen und unterliegen damit der rechtlichen Kontrolle, allem voran dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit! Und wenn ich lese, daß Nicht-Philologen draußen bleiben müssen,
obwohl noch viele Plätze frei geblieben sind, so ist ein vollständiges Aussperren schlicht nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig und eben auch rechtswidrig!
Bleibt festzuhalten: Die Entscheidung ist (meiner Ansicht nach) sowohl von der nicht-zuständigen Ebene getroffen worden (vom Fachbereich - trotz der gesamtuniversitären Bedeutung und Auswirkungen), und sie wäre wohl auch inhaltlich nicht in dieser Form haltbar, da in dieser strengen Form nicht notwendig.
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